Statue Iustizia - bildlich für Verkehrsstrafrecht in Hamburg

Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsstrafrecht ist Teil der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes und Fachanwaltes für Verkehrsrecht und damit natürlich auch Teil unserer Tätigkeit.

Im Verkehrsstrafrecht ist Aufgabe des Rechtsanwaltes den Betroffenen beim Vorwurf zu verteidigen, im Straßenverkehr eine Straftat wie z. B. Fahrerflucht, Nötigung etc. begangen zu haben.

Straftaten im Verkehrsstrafrecht

Die wichtigsten bzw. bekanntesten Verkehrsstraftaten im Verkehrsrecht in Deutschland sind u.a.:

Daneben gibt es natürlich auch weitere Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden können, deren Aufzählung hier aber den Rahmen sprengen würde.

Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis

Während ein Verwarnungsgeld oder Bußgeld im Ordnungs­widrig­keiten­recht quasi nur als „Denkzettel“ dienen, geht es im Verkehrsstrafrecht um mehr – um Geldstrafen oder sogar Freiheits­strafen, die bis zu zehn Jahren betragen können. Außerdem können die Gerichte bei Verkehrs­straftaten auch weitere Maßnahmen verhängen, die vor allem für Berufskraft­fahrer (LKW-Fahrer, Taxi-Fahrer und Fahrlehrer) schwerwiegende Folgen haben können.

Dazu zählen zum Beispiel

  • die vorläufige oder die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO, § 69 StGB)
  • die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) und deren Verkürzung.

Damit haben Straftaten im Verkehrsrecht deutlich weitreichendere Folgen als Ordnungswidrigkeiten. Vor allem deswegen kommt es auf kompetente und zuverlässige Unterstützung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht an.

Verteidigung durch einen Anwalt: Schwerpunkt im Verkehrsrecht zählt

Geht es um die Verteidigung unserer Mandanten im Verkehrsstrafrecht, geht es einerseits darum, ob überhaupt eine Straftat begangen wurde. Andererseits geht es – wenn eine Verurteilung nicht zu vermeiden ist – auch darum, eine (Geld-) Strafe möglichst gering zu halten und die Dauer einer eventuellen Fahrerlaubnissperre möglichst kurz.

Zögern Sie nicht: kurze Fristen im Verkehrsstrafrecht!

Insbesondere im Strafverfahren laufen kurze Fristen wie z. B. die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl. Steht ein Strafvorwurf im Raum muss man also schnell reagieren – bestenfalls mit anwaltlicher Unterstützung.

Damit wir keine wertvolle Zeit für Ihre Verteidigung verlieren – rufen Sie uns gerne unter  040 / 413 469 890 an, damit wir innerhalb kürzester Zeit einen Besprechungstermin vereinbaren oder schreiben Sie uns eine E-Mail:  .

Über unser KONTAKTFORMULAR können Sie uns ebenfalls eine Nachricht hinterlassen und wir rufen Sie umgehend zurück!

Während ein Verwarnungsgeld oder Bußgeld im Ordnungs­widrig­keiten­recht quasi nur als „Denkzettel“ dienen, geht es im Verkehrsstrafrecht um mehr – um Geldstrafen oder sogar Freiheits­strafen, die bis zu zehn Jahren betragen können. Außerdem können die Gerichte bei Verkehrs­straftaten auch weitere Maßnahmen verhängen, die vor allem für Berufskraft­fahrer (LKW-Fahrer, Taxi-Fahrer und Fahrlehrer) schwerwiegende Folgen haben können.

Dazu zählen zum Beispiel

  • die vorläufige oder die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO, § 69 StGB)
  • die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) und deren Verkürzung.

Damit haben Straftaten im Verkehrsrecht deutlich weitreichendere Folgen als Ordnungswidrigkeiten. Vor allem deswegen kommt es auf kompetente und zuverlässige Unterstützung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht an.

Geht es um die Verteidigung unserer Mandanten im Verkehrsstrafrecht, geht es einerseits darum, ob überhaupt eine Straftat begangen wurde. Andererseits geht es – wenn eine Verurteilung nicht zu vermeiden ist – auch darum, eine (Geld-) Strafe möglichst gering zu halten und die Dauer einer eventuellen Fahrerlaubnissperre möglichst kurz.

Insbesondere im Strafverfahren laufen kurze Fristen wie z. B. die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl. Steht ein Strafvorwurf im Raum muss man also schnell reagieren – bestenfalls mit anwaltlicher Unterstützung.

Damit wir keine wertvolle Zeit für Ihre Verteidigung verlieren – rufen Sie uns gerne unter  040 / 413 469 890 an, damit wir innerhalb kürzester Zeit einen Besprechungstermin vereinbaren oder schreiben Sie uns eine E-Mail:  .

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